Archiv Bauen & Wohnen
Archiv WirtschaftSEITE 12
Seiten: | 1 | | 2 | | 3 | | 4 | | 5 | | 6 | | 7 | | 8 | | 9 | | 10 |
| 11 | | 12 | | 13 | | 14 | | 15 |
Futtersilos selbst bastelnGrundsätzlich muss man Vögel, die im Winter nicht in den Süden fliegen, eigentlich auch nicht füttern, da sie, wenn sie gesund sind, genug für sich finden können. Aber natürlich hat es dennoch seinen Reiz, den Tieren Futter auszulegen, um sie beim Fressen beobachten zu können.Dabei sollte man sich allerdings, wenn möglich, nicht zu sehr auf fetthaltige Meisenknödel aus dem Handel konzentrieren, sondern auch auf die Bedürfnisse der Tiere achten. Am besten eignet sich als Futterstelle ein Ort, der überschaubar ist und keine Möglichkeiten für Katzen bietet, sich unbemerkt anzuschleichen. Zudem sollte das Silo so aufgebaut sein, dass die Tiere keine Möglichkeit haben, auf ihrem Futter zu sitzen, denn durch Kot verschmutztes Futter kann die Vögel krank machen und zum Teil sogar töten. Am besten ist ein Vogelhaus, dessen Depot geschützt liegt und bei dem immer nur so viel Futter nachrutschen kann, wie die Vögel bereits heraus gepickt haben. Entsprechende Baupläne kann man bei der Tierschutzorganisation Aktion Tier erhalten, unter der Nummer 030/30103831 kann man ein kostenloses Paket mit vielen Infos und den Plänen kostenlos anfordern. Ignorieren ist noch keine Toleranz. Zitat Theodor Fontane Teilungserklärungen auf den neuesten Stand bringen22.11.2006 Eigentümergemeinschaften sollten nach der Žnderung des Wohnungseigentumsgesetzes ihre Teilungserklärungen aktualisieren. Dazu rät der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum. Viele dieser Erklärungen seien veraltet und unvollständig. Auáerdem enthielten sie unwirksame und unzweckmäáige Regelungen.Die Teilungserklärungen würden oft nicht mehr mit der allgemeinen Zielsetzung übereinstimmen, eine Verfassung der Eigentümergemeinschaft zu sein. Seit ihrer Ersterstellung vor 20 bis 40 Jahren seien sie nie aktualisiert worden und entsprächen weder den Vorgaben der Hausordnung und des Verwaltervertrages noch denen der Jahresabrechnung.šberprüft wurden 100 Teilungserklärungen aus der gesamten Bundesrepublik. Sie stammten aus den Jahren 1951 bis 2005 und beziehen sich auf Wohnanlagen mit 3 bis 352 Wohnungen. Vor allem die Position des Verwalters sei oft zu ungunsten der Eigentümer gestärkt worden. Auch würden noch involvierte Bauträger beziehungsweise Verkäufer bevorteilt. "Statt Regeln auf die besondere Situation der jeweiligen Eigentümergemeinschaft zuzuschneiden, sind die Teilungserklärungen mit der einfachen Widergabe des Gesetzestextes aufgebläht", kritisiert Gabriele Heinrich, Vorstandsmitglied von Wohnen im Eigentum.Die Ergebnisse der Studie dienen jetzt als Grundlage für eine Muster-Teilungserklärung und einen Ratgeber, die beide noch in diesem Jahr herausgegeben werden sollen. © ddp Spiegel Sonderanfertigung Vertragsstrafe für Bauzeitüberschreitung vereinbaren03.06.2008 Beim Bau eines Eigenheims geraten Terminpläne manchmal ordentlich aus den Fugen. Ist das Haus nicht zum vereinbarten Zeitpunkt fertig, müssen Bauherren sich oft plötzlich eine Notunterkunft für Familie und Möbel suchen. Der Bauherren-Schutzbund (BSB) rät daher, die Bauzeit im Vertrag gründlich festzulegen und mit einer Vertragsstrafe zu kombinieren.Bauunternehmer verschätzen sich bei der veranschlagten Bauzeit oft. Laut Bundesgerichtshof ist eine Gebühr in Höhe von 0,3 Prozent der Bausumme je Werktag Fristüberschreitung angemessen. Insgesamt sollte die Strafe nicht mehr als fünf Prozent der Bausumme betragen. Dieses Vertragsstrafeversprechen muss unbedingt schriftlich festgehalten werden, sonst ist es nichtig. Als Bezugspunkt für die Zeitgestaltung kann die Erteilung der Baugenehmigung festgelegt werden. So kann man beispielsweise vereinbaren, dass 30 Tage nach Baugenehmigung mit den Erdarbeiten zu beginnen ist. Je nachdem, ob das Projekt ein Fertighaus ist oder ob Stein auf Stein gebaut wird, kann davon ausgehend dann die Bauzeit zwischen drei bis sechs Monaten festgeschrieben werden. Außerdem sollte verabredet werden, dass der Unternehmer dem Bauherren bei Baubeginn einen verbindlichen Bauzeitenplan aushändigt. Aber auch der Bauherr hat seinen Beitrag zur Einhaltung des Zeitplans zu leisten. Pünktliche Zahlung des Werklohns, ein Baugrundgutachten, das bereits vor Vertragsabschluss vorliegt, eine ordentliche Zufahrt für die Baufahrzeuge sowie Baustrom und Bauwasser auf dem Baugrundstück gehören zu seinem Zuständigkeitsbereich. Während des Baus sollten außerdem auch die Bauherren selbst ein Auge darauf haben, dass Fristen eingehalten werden und alles zügig vonstatten geht. Dies trägt auch zur Qualität des Endergebnisses bei. Widrige Umstände sollte die vereinbarte Bauzeit jedoch auch berücksichtigen. Beispielsweise bei schlechtem Wetter, Behinderungen durch Streik, Aussperrung oder andere unabwendbare Vorkommnisse müssen Ausführungsfristen verlängert werden. Ist der Generalunternehmer dagegen selbst schuld daran, dass sich die Bauzeit in eine wettermäßig baufeindliche Jahreszeit verschoben hat, kann er keine Schlechtwettertage geltend machen. (ddp) |

Spiegel mit Hinterleuchtung
Spiegel mit Leuchten

