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Futtersilos fürs Vogelhaus selbst bauen

23.11.2006 ÿ Stadtvögel sind grundsätzlich nicht auf Fütterungen des Menschen angewiesen. Wie die Tierschutzorganisation Aktion Tier mitteilt, finden gesunde starke Tiere selbst in harten Wintern immer genug zu fressen. "Dass Meisenknödel und Futtermischungen so zeitig verkauft werden, verleitet viele Tierfreunde dazu, das Futter auch gleich auf dem Balkon oder im Garten auszulegen", sagt Ursula Bauer.
Wer dennoch Wildvögel am Futterhäuschen aus nächster Nähe beobachten möchte, sollte einige Hinweise beachten: Grundsätzlich sollte nur in den Wintermonaten gefüttert werden und erst, wenn Nachtfröste einsetzen. Tierschützer raten, die Futterstellen an überschaubaren, freien Stellen zu errichten, damit sich keine Katzen anschleichen können. Auáerdem müssten Futterhäuschen so beschaffen sein, dass die Vögel nicht im Futter herumlaufen können. Wird das Futter durch Kot beschmutzt, können Krankheiten wie die für Vögel tödlichen Salmonellen übertragen werden."Geeignet sind Futtersilos oder Futtersäulen, bei denen das Futter in einem geschützten Depot lagert und jeweils nur die Menge nachrutscht, die von den Vögeln herausgepickt wird", sagt Bauer. Ein Infopaket mit Bauplänen für Futtersilos verschickt die Aktion Tier kostenlos. Es kann unter Telefon: 030/30103831 angefordert werden.
© ddp

Ignorieren ist noch keine Toleranz. Zitat Theodor Fontane



Teilungserklärungen auf den neuesten Stand bringen

22.11.2006 Eigentümergemeinschaften sollten nach der Žnderung des Wohnungseigentumsgesetzes ihre Teilungserklärungen aktualisieren. Dazu rät der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum. Viele dieser Erklärungen seien veraltet und unvollständig. Auáerdem enthielten sie unwirksame und unzweckmäáige Regelungen.
Die Teilungserklärungen würden oft nicht mehr mit der allgemeinen Zielsetzung übereinstimmen, eine Verfassung der Eigentümergemeinschaft zu sein. Seit ihrer Ersterstellung vor 20 bis 40 Jahren seien sie nie aktualisiert worden und entsprächen weder den Vorgaben der Hausordnung und des Verwaltervertrages noch denen der Jahresabrechnung.šberprüft wurden 100 Teilungserklärungen aus der gesamten Bundesrepublik. Sie stammten aus den Jahren 1951 bis 2005 und beziehen sich auf Wohnanlagen mit 3 bis 352 Wohnungen. Vor allem die Position des Verwalters sei oft zu ungunsten der Eigentümer gestärkt worden. Auch würden noch involvierte Bauträger beziehungsweise Verkäufer bevorteilt. "Statt Regeln auf die besondere Situation der jeweiligen Eigentümergemeinschaft zuzuschneiden, sind die Teilungserklärungen mit der einfachen Widergabe des Gesetzestextes aufgebläht", kritisiert Gabriele Heinrich, Vorstandsmitglied von Wohnen im Eigentum.Die Ergebnisse der Studie dienen jetzt als Grundlage für eine Muster-Teilungserklärung und einen Ratgeber, die beide noch in diesem Jahr herausgegeben werden sollen.
© ddp

Spiegel Sonderanfertigung



Vertragsstrafe für Bauzeitüberschreitung vereinbaren

03.06.2008 Beim Bau eines Eigenheims geraten Terminpläne manchmal ordentlich aus den Fugen. Ist das Haus nicht zum vereinbarten Zeitpunkt fertig, müssen Bauherren sich oft plötzlich eine Notunterkunft für Familie und Möbel suchen. Der Bauherren-Schutzbund (BSB) rät daher, die Bauzeit im Vertrag gründlich festzulegen und mit einer Vertragsstrafe zu kombinieren.
Bauunternehmer verschätzen sich bei der veranschlagten Bauzeit oft. Laut Bundesgerichtshof ist eine Gebühr in Höhe von 0,3 Prozent der Bausumme je Werktag Fristüberschreitung angemessen. Insgesamt sollte die Strafe nicht mehr als fünf Prozent der Bausumme betragen. Dieses Vertragsstrafeversprechen muss unbedingt schriftlich festgehalten werden, sonst ist es nichtig.

Als Bezugspunkt für die Zeitgestaltung kann die Erteilung der Baugenehmigung festgelegt werden. So kann man beispielsweise vereinbaren, dass 30 Tage nach Baugenehmigung mit den Erdarbeiten zu beginnen ist. Je nachdem, ob das Projekt ein Fertighaus ist oder ob Stein auf Stein gebaut wird, kann davon ausgehend dann die Bauzeit zwischen drei bis sechs Monaten festgeschrieben werden. Außerdem sollte verabredet werden, dass der Unternehmer dem Bauherren bei Baubeginn einen verbindlichen Bauzeitenplan aushändigt.

Aber auch der Bauherr hat seinen Beitrag zur Einhaltung des Zeitplans zu leisten. Pünktliche Zahlung des Werklohns, ein Baugrundgutachten, das bereits vor Vertragsabschluss vorliegt, eine ordentliche Zufahrt für die Baufahrzeuge sowie Baustrom und Bauwasser auf dem Baugrundstück gehören zu seinem Zuständigkeitsbereich. Während des Baus sollten außerdem auch die Bauherren selbst ein Auge darauf haben, dass Fristen eingehalten werden und alles zügig vonstatten geht. Dies trägt auch zur Qualität des Endergebnisses bei.

Widrige Umstände sollte die vereinbarte Bauzeit jedoch auch berücksichtigen. Beispielsweise bei schlechtem Wetter, Behinderungen durch Streik, Aussperrung oder andere unabwendbare Vorkommnisse müssen Ausführungsfristen verlängert werden. Ist der Generalunternehmer dagegen selbst schuld daran, dass sich die Bauzeit in eine wettermäßig baufeindliche Jahreszeit verschoben hat, kann er keine Schlechtwettertage geltend machen.
(ddp)


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